Sozialrechte mitarbeitender Angehöriger prüfen

Wer als mitarbeitender Familienangehöriger eines selbstständig Tätigen oder Freiberuflers Beiträge in die staatliche Sozialversicherung einzahlt, erwartet, später einmal entsprechende staatliche Versorgungsleistungen zu erhalten. Die in Praxen, Apotheken und Labors erwerbstätigen Familienangehörigen zahlen in der Regel über viele Jahre Beiträge in die Sozialversicherung ein und erwarten bei einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine entsprechende Rente und bei Verlust des Arbeitsplatzes Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld. Ob auch jeder solche Leistungen tatsächlich erhält, steht auf einem anderen Blatt.

Nico BernhardtDie angespannte Finanzsituation bei niedergelassenen Ärzten hat im Verlauf der letzten Jahre wesentlich dazu beigetragen, dass in mehr als jeder zweiten Arztpraxis der Ehepartner des Arztes mitarbeitet. Wird bei einem möglichen Verlust des Arbeitsplatzes – beispielsweise durch Trennung, bei Betriebsschließung oder Insolvenz – der Gang zur Arbeitsagentur notwendig und stellt die Behörde dann fest, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, dann gibt es auch keinerlei Versorgungsleistungen. Der Arbeitgeber kann dann zur Rechenschaft gezogen werden, denn er haftet dem Arbeitnehmer gegenüber für den Verlust von Vorsorgekapital. Wenn dann die betroffene Person wegen ihrer falschen Anmeldung bei der Sozialversicherung vor das Sozialgericht zieht, kann das den Arbeitgeber bzw. seinen Steuerberater teuer zu stehen kommen.

 

 

Wer keine Anrechte auf soziale Leistungen hat, kann sich aus der Sozialversicherung befreien lassen. Bislang erhielten zu Unrecht sozialversicherte Beschäftigte die eingezahlten Beiträge nahezu vollständig zurück. Zwar hat der Gesetzgeber im Jahre 2008 diese Gesetzeslücke geschlossen und damit auch der Beitragserstattung aus der Rentenversicherung weitgehend ein Ende bereitet. Doch ist eine Überprüfung der Sozialversicherungspflicht bei mitarbeitenden Familienangehörigen nach wie vor richtig und wichtig. Nur ein rechtsmittelfähiger Bescheid bringt Rechtssicherheit: Wer der Sozialversicherungspflicht unterliegt, hat einen Anspruch auf Leistungen. Wer nicht der Pflicht unterliegt, ist von künftigen Beitragszahlungen befreit und erhält einen Teil seiner zu Unrecht entrichteten zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum der letzten vier unverjährten Beitragsjahre (zuzüglich für das laufende Jahr) zurück.

 

 

Bei der Prüfung des Sozialversicherungsstaus sollte es weniger um die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen gehen, sondern mehr um die Frage nach der sozialen Absicherung. Wenn sogenannte Clearing-Berater sich für eine Beitragserstattung einsetzen, lassen sie die Betroffenen oftmals darüber im Unklaren, dass die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, wenn diese an den Arbeitnehmer zurückfließen, steuerpflichtig sind. Ebenso kann es zu gravierenden Auswirkungen bei der Krankenversicherung kommen. Auch hier müssen unter Umständen massive Nachzahlungen (Neueinstufung als „freiwillig“ versichertes Mitglied) geleistet werden. Manch gutgläubiger Antragsteller ist dieser Augenwischerei zum Opfer gefallen.

 

 

Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die Betroffenen durch eine Fehlberatung den Verlust jeglicher Leistungsansprüche riskieren, beispielsweise ihre Alters-, Erwerbsminderungs-, Hinterbliebenenrenten und ihre Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen.

 

 

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